Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012
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- Geschrieben von Cegla-admin
Am 1. September 2012 tritt das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft. Ursprünglicher Anlass des Gesetzungsgebungsverfahrens war die verpflichtende Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Wegen aktueller Ereignisse (Dioxinskandal zum Jahreswechsel 2010/2011) wurde die Gesetzesnovelle thematisch erweitert. Im Ergebnis wurde sowohl das VIG geändert als auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit der Einführung eines Paragraphen 40 Abs. 1a wesentlich erweitert. Die Erweiterung umfasst insbesondere im § 40 Abs. 1a LFGB den verpflichtenden Zugang zu Unternehmensinformationen für Verbraucher durch die Behörde.
Umsetzung des § 40 Absatz 1a LFGB - Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012
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Am 1. September 2012 tritt das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in Kraft. Ursprünglicher Anlass des Gesetzungsgebungsverfahrens war die verpflichtende Evaluierung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Wegen aktueller Ereignisse (Dioxinskandal zum Jahreswechsel 2010/2011) wurde die Gesetzesnovelle thematisch erweitert. Im Ergebnis wurde sowohl das VIG geändert als auch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) mit der Einführung eines Paragraphen 40 Abs. 1a wesentlich erweitert. Die Erweiterung umfasst insbesondere im § 40 Abs. 1a LFGB den verpflichtenden Zugang zu Unternehmensinformationen für Verbraucher durch die Behörde.
Die obersten Landesbehörden haben wegen der komplexen Rechtszusammenhänge dazu Auslegungshinweise für die Arbeitsebene erstellt innerhalb einer gemeinsamen Arbeitsplattform „Um-setzung des § 40 Absatz 1a LFGB“. Diese Arbeitsergebnisse sind nunmehr auf Länderebene in durchaus verschiedener Form umgesetzt worden.
Deutscher Tierschutzbund und Bundesverband der beamteten Tierärzte vereinbaren engere Zusammenarbeit
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- Geschrieben von Martin Hartmann
Der Deutsche Tierschutzbund und der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) haben sich am 8. August 2012 in offener und konstruktiver Atmosphäre zu einem grundsätzlichen Austausch ihrer Positionen getroffen. Bei dem rund dreistündigen Gespräch in der Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbundes in Neubiberg bei München stellten beide Verbände eine große Zahl von gemeinsamen Positionen fest. Wichtige Anliegen für den Tierschutzbund waren die Zusammenarbeit der Behörden mit den Tierheimen und die Situation auf Tierbörsen. Der BbT stellte seine Position zur Tierzucht sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit bei Nutztieren vor. Beide Verbände sahen in einer engeren Kommunikation, z.B. beim Thema „Animal Hoarding", Synergieeffekte für die Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland. Als Möglichkeiten der Zusammenarbeit wurden Veröffentlichungen von Beiträgen des Deutschen Tierschutzbundes zu baulichen und hygienischen Anforderungen an Tierheime im "Amtstierärztlichen Dienst", ein Vortrag zum Tierschutzlabel durch Präsident Schröder im Rahmen des Kongresses in Bad Staffelstein sowie gemeinsame Seminare vereinbart.
(v.l.n.r.): Dr. Caroline Hartmann (Fachreferentin Tierheimberatung DTSchB), Thomas Schröder (Präsident DTSchB), Toby Pintscher (Vizepräsident BbT), Dr. Cornelia Rossi-Broy (Vizepräsidentin BbT), Dr. Martin Hartmann (Präsident BbT), RA Evelyn Ofensberger (Leiterin Rechtsabteilung DTSchB), Dr. Brigitte Rusche (Vizepräsidentin DTSchB/Leiterin Akademie für Tierschutz), Dr. Arno Piontkowski (Vizepräsident BbT) (Foto Deutscher Tierschutzbund)
Informationen über den BbT in Wikipedia
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- Geschrieben von Martin Hartmann
In einem Artikel bei Wikipedia wird seit kurzem u.a. über Struktur, Aufgaben, Arbeit und Geschichte des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte informiert.
Link zu Wikipedia
16. AMG-Novelle - Stellungnahme des BbT vom 07.08.2012
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- Geschrieben von Martin Hartmann
Mit Schreiben vom 07.12.2011 und 25.01.2012 hatte der BbT bereits zu den Vorläufer-Entwürfen eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Stellung genommen.
Im vorliegenden Entwurf wurde unsere Position zumindest teilweise aufgegriffen. Insbesondere begrüßen wir, dass primär die Tierhalter in den Fokus der Verantwortlichkeit kommen. Allerdings sehen wir unser zentrales Anliegen der risikoorientierten Tierarzneimittel-Überwachung in landwirtschaftlichen Betrieben nicht ausreichend berücksichtigt: Zum Einen muss der Schwerpunkt auf der Überwachung des ordnungsgemäßen Einsatzes von Antibiotika liegen, zum Anderen muss den zuständigen Behörden ein abgestufter Maßnahmenkatalog zur Verfügung gestellt werden. Bedeutsam ist auch, dass nach dem vorliegenden Entwurf eine neue, intensive Überwachungsqualität geschaffen wird. Eine Aufwands- bzw. Kostenabschätzung zu deren Erfüllung fällt allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst schwer.
Zur Stellungnahme im Detail:
EFSA-Gutachten: Keine Erkennnung wichtiger gesundheitlicher Gefahren durch visuelle Geflügelfleischuntersuchung - BbT-Position bestätigt
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- Geschrieben von Martin Hartmann
Das aktuell veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stellt fest, dass die derzeitige Form der Geflügelfleischuntersuchung (visuelle Post-Mortem-Untersuchung) nicht genügt, um den wichtigsten biologischen Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu begegnen. Insbesondere gesundheitliche Gefahren durch Campylobacter, Salmonella und ESBL/AmpC-bildenden Bakterien werden mit den derzeitigen Verfahren nicht erkannt.
Hornlosigkeit in der Rinderhaltung - Düsseldorfer Erklärung
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- Geschrieben von Dr. Arno Piontkowski
Die Haltung von horntragenden Rindern birgt Verletzungsrisiken für Mensch und Tier; deshalb wird bei vielen Kälbern in den ersten Lebenswochen die Hornanlage vorsorglich entfernt, um einer späteren Hornbildung vorzubeugen.
Hierzu ist von den Beteiligten in Nordrhein-Westfalen jetzt eine Vereinbarung geschlossen worden. Im Kern geht es darum, die Anpaarung genetisch hornloser Tiere zu fördern, so dass aktive Enthornungen sukzessiv entbehrlich werden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für Verfahren, die die Hornlosigkeit unmittelbar betreffen; die Haltung behornter Tiere bleibt hiervon unberührt und ist in das Ermessen einzelbetrieblicher Entscheidungen gestellt.