Amtstierärztlicher Dienst
Ausgabe 1/2024
Amtstierärztlicher Dienst
Ausgabe 1/2024
Schlachthofpraktikum ist verpflichtend
„Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Aus-übung ihres Berufes in hohem Maß Verant-wortung für die Gesundheit von Mensch und Tier“ – so steht es in der Muster-Be-rufsordnung der BTK. Weiter heißt es: „Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.“ Seit Ende des 19. Jahrhunderts nehmen Tier-ärzte in Deutschland diese Verantwortung auch bei der Untersuchung von Schlacht-tieren und von Fleisch an Schlachthöfen wahr. Mit Inkrafttreten des im Jahr 1900 verabschiedeten Schlachtvieh- und Fleisch-beschaugesetzes wurde die amtliche Un-tersuchung der Tiere vor und nach der Schlachtung durch einen approbierten Tierarzt Pflicht.
Autor*in:
Dr. Melanie Schweizer
Vizepräsidentin für Lebensmittel des BbT
Olympiastraße 1
26419 Schortens
E-Mail: melanie.schweizer@amtstierarzt.de
Zur Rechtmäßigkeit des Tragens von Geflügel an den Beinen
Die gängige Praxis, Hühner an den Beinen kopfüber zu transportieren, verursacht erhebliche Tierschutz-probleme, darunter Stress, Schmerzen und Verletzungen. Dies steht im Widerspruch zur EU-Tierschutztransportverordnung, die das Hochheben von Tieren an den Beinen verbietet. Ein aktuelles Urteil eines niederländischen Gerichts bestätigt die Rechtswidrigkeit dieser Kopfüber-Fangmethode bei Hühnern. Alternativmethoden, bei denen die Tiere aufrecht getragen werden, zeigen nachweislich geringere Belastungen und Verlet-zungen. Der Beitrag beleuchtet die Tierschutzproblematik, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Auswirkungen des nie-derländischen Urteils auf Deutschland als ein EU-Mitgliedstaat sowie Handlungsmöglichkeiten. Eine konsequente Umsetzung der bestehenden Gesetze sowie Schulungen für Fangkolonnen und Transportunternehmen für eine tierschonendere aufrechte Fangmethode sind essenziell, um die Einhaltung ethischer und rechtlicher Standards im Geflügeltransport zu gewährleisten und den bestehenden Tierschutzproblemen entgegenzuwirken.
Autor*innen
Annika Lange, Frigga Wirths, Inke Drossé, Melanie Söldner, Evelyn Ofensberger, Barbara Felde, Esther Müller
Dr. Esther Müller
Akademie für Tierschutz
Spechtstraße 1
85579 Neubiberg
E-Mail: Esther.mueller@tierschutzakademie
Amtlich überwachte Unterbringung von illegal eingeführten Hunden
Grenznahe Regionen sind oft mit dem ille-galen Tierhandel konfrontiert. Häufige Straßenkontrollen durch Zoll und Polizei sollen insbesondere bei der Bekämpfung des illegalen Tierhandels helfen. Veterinärämter stehen dadurch be-dingt zunehmend vor Herausforderungen. Bislang ist die spon-tane Unterbringung der zufällig aufgegriffenen Tiere in einer Quarantäneeinrichtung eines Tierheims oder einer tierheim-ähnlichen Einrichtung aufgrund vorher nicht planbarer Hunde-anzahlen sowie durch die begrenzten Quarantänekapazitäten nicht hinreichend sichergestellt. Basierend auf tierseuchen-rechtlichen Grundlagen müssen aufgegriffene Tiere oft für meh-rere Wochen isoliert in einer Quarantäneeinrichtung unterge-bracht werden. In diesem Zusammenhang muss die isolierte Unterbringung in einer Quarantäne auch mit den Anforderun-gen des Tierschutzgesetzes (TierSchG 2006) und der Tierschutz- Hundeverordnung (TierSchHuV 2001) kompatibel sein. Ein ent-sprechendes detailliertes Regelwerk dazu ist nicht bekannt. Derzeitige Regelungen und Erfahrungen wie z.B. in Merkblät-tern der TVT, Mindestanforderungen für das Halten und Betreu-en von Tieren in Tierheimen vom Hessischen Arbeitskreis (Fröhlich et al. 2002) oder anderer Artikel sind für die Anforde-rungen einer solchen Quarantäneeinrichtung grundlegend hilf-reich, können aber aufgrund der tierseuchenrechtlichen Erfor-dernisse nicht vollständig so abgebildet werden. Ein Regelwerk zur Unterbringung von illegal verbrachten Hunden unter be-sonderer Berücksichtigung von Welpen in einer Quarantäne erscheint aber sinnvoll, um bei Beachtung der tierseuchen-rechtlichen Erfordernisse dennoch eine tiergerechte Unterbrin-gung der aufgenommenen Hunde und insbesondere der Wel-pen zu gewährleisten. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass gleichermaßen tierseuchenrechtliche Anforderungen als auch tierschutzrechtliche Aspekte bedacht und berücksichtigt werden. Ziel dieses Artikels ist es, die Probleme bei der Unterbrin-gung von jungen Hunden in einer Langzeitquarantäne aufzu-zeigen und Lösungsansätze zu generieren. Die Erarbeitung ei-nes Regelwerkes z. B. in Form einer bundeseinheitlichen Leit-linie erscheint angebracht. Die Umsetzung der erarbeiteten Mindeststandards in Bezug auf diese Langzeitquarantänen wird jedoch nur möglich, wenn auch der finanzielle Rahmen für Tierheime und tierheimähnli-che Einrichtungen gegeben ist, da Bewirtschaftung, Bau- oder Umbaumaßnahmen sehr kostenintensiv sind.
Autor*innen
Christiane Frenzel, Gerd Möbius
TÄ Christiane Frenzel
Landratsamt Bautzen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Sachgebiet Tierschutz/Tiergesundheit Taucherstraße 23
02625 Bautzen
E-Mail: Christiane.Frenzel@lra-bautzen.de
Tiergestützte Dienstleistungen und Tierschutz – Zur Bedeutung des Sachkundenachweises gemäß §11 TSchG
Die Zunahme an tiergestützten Dienstleis-tungen bedingt, dass die Bedeutung des Tierschutzes immer deutlicher in den Fokus rückt. Hierdurch wird die sogenannte §11-Erlaubnis für tiergestützt tätige Personen häufiger beantragt. Gesetzliche Rahmenbedingungen sowie standardisierte Vorge-hensweisen fehlen gegenwärtig. Der Artikel analysiert auf Basis der Komplexität tiergestützter Settings die Chancen und Gren-zen in der gegenwärtigen Erteilung der Sachkunde durch die Veterinärbehörde.
Autor*innen:
Katharina Ameli, Jessica Hornung, Stephanie Krämer
Dr. Katharina Ameli
Forschungszentrum Tierschutz der Justus-Liebig-Universität Gießen
Frankfurter Straße 110 (Raum 106)
35392 Gießen
Telefon: 0641 99-38755 Fax: 0641 99-38759
E-Mail: katharina.ameli@vetmed.uni-giessen.de
www.uni-giessen.de/ forschungszentrum-tierschutz
Spielen aasfressende Wildtiere eine Rolle beim Eintrag der ASP in Auslaufschweinehaltungen?
Der Eintrag des ASP-Virus in Schweinehal-tungen kann über zahlreiche Wege erfolgen. Inwieweit aasfres-sende Vögel und Säugetiere hier eine Rolle spielen, ist fraglich. In der vorliegenden Studie wurden Auslaufhaltungen von Schweinen mit Fotofallen überwacht, um eine Einschätzung zu erhalten, ob aasfressende Vögel und sonstige Wildtiere in Schweinebetriebe mit Auslaufhaltungen und in die Ausläufe di-rekt eindringen. Aus der Kategorie aasfressende Vögel wurden Rabenvögel gelegentlich auf dem Betriebsgelände und in der Nähe von Ausläufen beobachtet, ein Eindringen in die Ausläufe wurde so gut wie nicht beobachtet. Singvögel, darunter verein-zelt auch potenziell aasfressende, flogen häufiger in die Nähe der Haltungsbereiche von Schweinen und auch in diese ein. Als weitere Wildtiere wurden Füchse innerhalb der Einfriedung auf dem Betriebsgelände beobachtet.
Autor*in:
Eva Sailer
Landratsamt Hohenlohekreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Schloßstraße 3
74635 Kupferzell
Telefon: 07940 18-1672
E-Mail: Eva.Sailer@hohenlohekreis.de
Varroamilben schaden Honigbienen doppelt – Parasitische Milben begünstigen die Verbreitung opportunistischer Viren
Die Varroamilbe schädigt Honigbienen doppelt: Nicht nur durch die negativen Auswirkungen der Milbe selbst, sondern weil Varroa-infizierte Bienenvölker eine höhere Belastung mit schädlichen Viren aufweisen als nicht-infizierte Völker. In ei-ner neuen Studie hat ein Forscher der Uni-versität Ulm zusammen mit Kolleginnen und Kollegen aus Europa und den USA die Auswirkung der globalen Verbreitung der Varroamilbe auf die virale Gemeinschaft der Honigbiene untersucht. Die Forschen-den vermuten, dass die Varroamilbe die Übertragbarkeit und Virulenz verschiede-ner Viren verändert hat. Erschienen ist die Studie in der Januar-Ausgabe der Fachzeit-schrift Royal Society Open Science.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft e. V.(idw) https://idw-online.de/de/news828418
Vom Trog auf den Teller – digital berechnet
Das BfR-Computerprogramm „ConTrans“ schätzt, wieviel von einem unerwünschten Stoff aus einem Futtermittel in Lebensmittel übergeht.
Autor*in:
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Dr. Suzan Fiack
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: pressestelle@bfr.bund.de
www.bfr.bund.de
Tiertransporte in Drittländer – Der richtige Weg
Beschluss des OVG Lüneburg vom 15. Dezember 2023
Der Transport von lebenden Tieren in Drittländer ist mit erheblichen Belastun-gen der Tiere verbunden und wirft Fragen auf, die schon seit Jahren in der Diskussi-on stehen, aber nicht vollständig zufrie-denstellend beantwortet sind. Ein Hand-lungsbedarf erscheint zumindest in Teil-bereichen offenkundig.2 Die bisherigen Ansätze einer Problemlösung sind vielfäl-tig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 15. Dezember 20233 mit einem weiteren Ver-such befasst, der aber aus rechtlicher Sicht als unzulässig beurteilt worden ist. In der Sache geht es dabei um die Untersagung eines Tiertransports nach Marokko durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Tierschutzbehörde auf der Grundlage des § 16a des Tierschutzgesetzes (Tier- SchG).
Autor*in:
Thorsten Bludau
Beigeordneter
Am Mittelfelde 169
30169 Hannover
Telefon: 0511 87953-21
E-Mail: bludau@nlt.de
Tierschutzrechtlichen Wegnahme- und Veräußerungsanordnung – OLG Nordrhein-Westfalen (Az.: 20 B 999/22)
Dem Rechtsstreit lag eine Verfügung zugrunde, die ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot sowie die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der vom Antragsteller gehaltenen Tiere beinhaltete. Ferner wurde die Veräußerung seiner Tiere angeordnet. Schon erstinstanzlich war sein Vorgehen gegen diese Verfügung erfolglos: Wiederholte, länger anhaltende und grob tierschutzwidrige Haltungsumstände bei sämtlichen gehaltenen Tierarten sowie das Fehlen jeder Einsicht und Kooperationsbereitschaft. würden die Annahme rechtfertigen, dass er auch zukünftig nicht auf das Tierwohl achten werde; ein milderes Mittel komme nicht mehr in Betracht.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Tierschutzrechtliche Wegnahme und Durchsuchung – Verwaltungsgericht München (Az.: M23K21.4198 und M23K21.4584)
Das Verwaltungsgericht München (Az.: M 23K 21.4198 und M 23 K 21.4584) hatte sich mit der tierschutzrechtlichen Wegnahme von Tieren und einem Tierhaltungs- und -betreuungsverbot zu befassen. Das Gericht urteilte zunächst, dass dem Gutachten des Amtstierarztes als Sachver-ständigengutachten besondere Bedeutung zukomme. An die Form eines solchen Gut-achtens seien keine besonders hohen Anforderungen zu stellen; es reiche aus, wenn sich ein Vermerk oder ein Protokoll mit den festgestellten Zuständen in der Akte befinde, auch wenn ein förmliches „Gutachten des beamteten Tierarztes“ grundsätzlich vorzuziehen sei.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Arbeitsunfall bei privater Tierbetreuung? – Bayerisches Landessozialgericht (Az.: L 17 U 168/21)
Die sozialrechtliche Frage, ob ein bei einer bestimmten Tätigkeit erlittener Unfall als Arbeitsunfall zu bewerten ist, spielt insbesondere bei der Frage eine Rolle, wie weit der Sozialversicherungsträger bei Reha- Maßnahmen Unterstützung leisten muss. „Arbeitsunfall“ ist dabei nicht nur der klassische Unfall während einer Tätigkeit als Angestellter; auch Unfälle während ei-ner „Wie-Beschäftigung“ können dazu zählen. Das kann insbesondere bei Unfäl-len, die während der Betreuung eines fremden Tieres geschehen, von Bedeutung sein. Entscheidend ist hier die Regelung des § 8 SGB VII.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Die tierschutzrechtliche Duldungsanordnung und ihre Grenzen – VGH München (Az.: 23 C 23.2129)
Der VGH München hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen das Betreten einer Wohnung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Kontrolle zu-lässig ist.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Schlachthofpraktikum ist verpflichtend
„Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Aus-übung ihres Berufes in hohem Maß Verant-wortung für die Gesundheit von Mensch und Tier“ – so steht es in der Muster-Be-rufsordnung der BTK. Weiter heißt es: „Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.“ Seit Ende des 19. Jahrhunderts nehmen Tier-ärzte in Deutschland diese Verantwortung auch bei der Untersuchung von Schlacht-tieren und von Fleisch an Schlachthöfen wahr. Mit Inkrafttreten des im Jahr 1900 verabschiedeten Schlachtvieh- und Fleisch-beschaugesetzes wurde die amtliche Un-tersuchung der Tiere vor und nach der Schlachtung durch einen approbierten Tierarzt Pflicht.
Autor*in:
Dr. Melanie Schweizer
Vizepräsidentin für Lebensmittel des BbT
Olympiastraße 1
26419 Schortens
E-Mail: melanie.schweizer@amtstierarzt.de
Zur Rechtmäßigkeit des Tragens von Geflügel an den Beinen
Die gängige Praxis, Hühner an den Beinen kopfüber zu transportieren, verursacht erhebliche Tierschutz-probleme, darunter Stress, Schmerzen und Verletzungen. Dies steht im Widerspruch zur EU-Tierschutztransportverordnung, die das Hochheben von Tieren an den Beinen verbietet. Ein aktuelles Urteil eines niederländischen Gerichts bestätigt die Rechtswidrigkeit dieser Kopfüber-Fangmethode bei Hühnern. Alternativmethoden, bei denen die Tiere aufrecht getragen werden, zeigen nachweislich geringere Belastungen und Verlet-zungen. Der Beitrag beleuchtet die Tierschutzproblematik, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Auswirkungen des nie-derländischen Urteils auf Deutschland als ein EU-Mitgliedstaat sowie Handlungsmöglichkeiten. Eine konsequente Umsetzung der bestehenden Gesetze sowie Schulungen für Fangkolonnen und Transportunternehmen für eine tierschonendere aufrechte Fangmethode sind essenziell, um die Einhaltung ethischer und rechtlicher Standards im Geflügeltransport zu gewährleisten und den bestehenden Tierschutzproblemen entgegenzuwirken.
Autor*innen
Annika Lange, Frigga Wirths, Inke Drossé, Melanie Söldner, Evelyn Ofensberger, Barbara Felde, Esther Müller
Dr. Esther Müller
Akademie für Tierschutz
Spechtstraße 1
85579 Neubiberg
E-Mail: Esther.mueller@tierschutzakademie
Amtlich überwachte Unterbringung von illegal eingeführten Hunden
Grenznahe Regionen sind oft mit dem ille-galen Tierhandel konfrontiert. Häufige Straßenkontrollen durch Zoll und Polizei sollen insbesondere bei der Bekämpfung des illegalen Tierhandels helfen. Veterinärämter stehen dadurch be-dingt zunehmend vor Herausforderungen. Bislang ist die spon-tane Unterbringung der zufällig aufgegriffenen Tiere in einer Quarantäneeinrichtung eines Tierheims oder einer tierheim-ähnlichen Einrichtung aufgrund vorher nicht planbarer Hunde-anzahlen sowie durch die begrenzten Quarantänekapazitäten nicht hinreichend sichergestellt. Basierend auf tierseuchen-rechtlichen Grundlagen müssen aufgegriffene Tiere oft für meh-rere Wochen isoliert in einer Quarantäneeinrichtung unterge-bracht werden. In diesem Zusammenhang muss die isolierte Unterbringung in einer Quarantäne auch mit den Anforderun-gen des Tierschutzgesetzes (TierSchG 2006) und der Tierschutz- Hundeverordnung (TierSchHuV 2001) kompatibel sein. Ein ent-sprechendes detailliertes Regelwerk dazu ist nicht bekannt. Derzeitige Regelungen und Erfahrungen wie z.B. in Merkblät-tern der TVT, Mindestanforderungen für das Halten und Betreu-en von Tieren in Tierheimen vom Hessischen Arbeitskreis (Fröhlich et al. 2002) oder anderer Artikel sind für die Anforde-rungen einer solchen Quarantäneeinrichtung grundlegend hilf-reich, können aber aufgrund der tierseuchenrechtlichen Erfor-dernisse nicht vollständig so abgebildet werden. Ein Regelwerk zur Unterbringung von illegal verbrachten Hunden unter be-sonderer Berücksichtigung von Welpen in einer Quarantäne erscheint aber sinnvoll, um bei Beachtung der tierseuchen-rechtlichen Erfordernisse dennoch eine tiergerechte Unterbrin-gung der aufgenommenen Hunde und insbesondere der Wel-pen zu gewährleisten. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass gleichermaßen tierseuchenrechtliche Anforderungen als auch tierschutzrechtliche Aspekte bedacht und berücksichtigt werden. Ziel dieses Artikels ist es, die Probleme bei der Unterbrin-gung von jungen Hunden in einer Langzeitquarantäne aufzu-zeigen und Lösungsansätze zu generieren. Die Erarbeitung ei-nes Regelwerkes z. B. in Form einer bundeseinheitlichen Leit-linie erscheint angebracht. Die Umsetzung der erarbeiteten Mindeststandards in Bezug auf diese Langzeitquarantänen wird jedoch nur möglich, wenn auch der finanzielle Rahmen für Tierheime und tierheimähnli-che Einrichtungen gegeben ist, da Bewirtschaftung, Bau- oder Umbaumaßnahmen sehr kostenintensiv sind.
Autor*innen
Christiane Frenzel, Gerd Möbius
TÄ Christiane Frenzel
Landratsamt Bautzen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Sachgebiet Tierschutz/Tiergesundheit Taucherstraße 23
02625 Bautzen
E-Mail: Christiane.Frenzel@lra-bautzen.de
Tiergestützte Dienstleistungen und Tierschutz – Zur Bedeutung des Sachkundenachweises gemäß §11 TSchG
Die Zunahme an tiergestützten Dienstleis-tungen bedingt, dass die Bedeutung des Tierschutzes immer deutlicher in den Fokus rückt. Hierdurch wird die sogenannte §11-Erlaubnis für tiergestützt tätige Personen häufiger beantragt. Gesetzliche Rahmenbedingungen sowie standardisierte Vorge-hensweisen fehlen gegenwärtig. Der Artikel analysiert auf Basis der Komplexität tiergestützter Settings die Chancen und Gren-zen in der gegenwärtigen Erteilung der Sachkunde durch die Veterinärbehörde.
Autor*innen:
Katharina Ameli, Jessica Hornung, Stephanie Krämer
Dr. Katharina Ameli
Forschungszentrum Tierschutz der Justus-Liebig-Universität Gießen
Frankfurter Straße 110 (Raum 106)
35392 Gießen
Telefon: 0641 99-38755 Fax: 0641 99-38759
E-Mail: katharina.ameli@vetmed.uni-giessen.de
www.uni-giessen.de/ forschungszentrum-tierschutz
Spielen aasfressende Wildtiere eine Rolle beim Eintrag der ASP in Auslaufschweinehaltungen?
Der Eintrag des ASP-Virus in Schweinehal-tungen kann über zahlreiche Wege erfolgen. Inwieweit aasfres-sende Vögel und Säugetiere hier eine Rolle spielen, ist fraglich. In der vorliegenden Studie wurden Auslaufhaltungen von Schweinen mit Fotofallen überwacht, um eine Einschätzung zu erhalten, ob aasfressende Vögel und sonstige Wildtiere in Schweinebetriebe mit Auslaufhaltungen und in die Ausläufe di-rekt eindringen. Aus der Kategorie aasfressende Vögel wurden Rabenvögel gelegentlich auf dem Betriebsgelände und in der Nähe von Ausläufen beobachtet, ein Eindringen in die Ausläufe wurde so gut wie nicht beobachtet. Singvögel, darunter verein-zelt auch potenziell aasfressende, flogen häufiger in die Nähe der Haltungsbereiche von Schweinen und auch in diese ein. Als weitere Wildtiere wurden Füchse innerhalb der Einfriedung auf dem Betriebsgelände beobachtet.
Autor*in:
Eva Sailer
Landratsamt Hohenlohekreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Schloßstraße 3
74635 Kupferzell
Telefon: 07940 18-1672
E-Mail: Eva.Sailer@hohenlohekreis.de
Varroamilben schaden Honigbienen doppelt – Parasitische Milben begünstigen die Verbreitung opportunistischer Viren
Die Varroamilbe schädigt Honigbienen doppelt: Nicht nur durch die negativen Auswirkungen der Milbe selbst, sondern weil Varroa-infizierte Bienenvölker eine höhere Belastung mit schädlichen Viren aufweisen als nicht-infizierte Völker. In ei-ner neuen Studie hat ein Forscher der Uni-versität Ulm zusammen mit Kolleginnen und Kollegen aus Europa und den USA die Auswirkung der globalen Verbreitung der Varroamilbe auf die virale Gemeinschaft der Honigbiene untersucht. Die Forschen-den vermuten, dass die Varroamilbe die Übertragbarkeit und Virulenz verschiede-ner Viren verändert hat. Erschienen ist die Studie in der Januar-Ausgabe der Fachzeit-schrift Royal Society Open Science.
Quelle: Informationsdienst Wissenschaft e. V.(idw) https://idw-online.de/de/news828418
Vom Trog auf den Teller – digital berechnet
Das BfR-Computerprogramm „ConTrans“ schätzt, wieviel von einem unerwünschten Stoff aus einem Futtermittel in Lebensmittel übergeht.
Autor*in:
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Dr. Suzan Fiack
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: pressestelle@bfr.bund.de
www.bfr.bund.de
Tiertransporte in Drittländer – Der richtige Weg
Beschluss des OVG Lüneburg vom 15. Dezember 2023
Der Transport von lebenden Tieren in Drittländer ist mit erheblichen Belastun-gen der Tiere verbunden und wirft Fragen auf, die schon seit Jahren in der Diskussi-on stehen, aber nicht vollständig zufrie-denstellend beantwortet sind. Ein Hand-lungsbedarf erscheint zumindest in Teil-bereichen offenkundig.2 Die bisherigen Ansätze einer Problemlösung sind vielfäl-tig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 15. Dezember 20233 mit einem weiteren Ver-such befasst, der aber aus rechtlicher Sicht als unzulässig beurteilt worden ist. In der Sache geht es dabei um die Untersagung eines Tiertransports nach Marokko durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Tierschutzbehörde auf der Grundlage des § 16a des Tierschutzgesetzes (Tier- SchG).
Autor*in:
Thorsten Bludau
Beigeordneter
Am Mittelfelde 169
30169 Hannover
Telefon: 0511 87953-21
E-Mail: bludau@nlt.de
Tierschutzrechtlichen Wegnahme- und Veräußerungsanordnung – OLG Nordrhein-Westfalen (Az.: 20 B 999/22)
Dem Rechtsstreit lag eine Verfügung zugrunde, die ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot sowie die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der vom Antragsteller gehaltenen Tiere beinhaltete. Ferner wurde die Veräußerung seiner Tiere angeordnet. Schon erstinstanzlich war sein Vorgehen gegen diese Verfügung erfolglos: Wiederholte, länger anhaltende und grob tierschutzwidrige Haltungsumstände bei sämtlichen gehaltenen Tierarten sowie das Fehlen jeder Einsicht und Kooperationsbereitschaft. würden die Annahme rechtfertigen, dass er auch zukünftig nicht auf das Tierwohl achten werde; ein milderes Mittel komme nicht mehr in Betracht.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Tierschutzrechtliche Wegnahme und Durchsuchung – Verwaltungsgericht München (Az.: M23K21.4198 und M23K21.4584)
Das Verwaltungsgericht München (Az.: M 23K 21.4198 und M 23 K 21.4584) hatte sich mit der tierschutzrechtlichen Wegnahme von Tieren und einem Tierhaltungs- und -betreuungsverbot zu befassen. Das Gericht urteilte zunächst, dass dem Gutachten des Amtstierarztes als Sachver-ständigengutachten besondere Bedeutung zukomme. An die Form eines solchen Gut-achtens seien keine besonders hohen Anforderungen zu stellen; es reiche aus, wenn sich ein Vermerk oder ein Protokoll mit den festgestellten Zuständen in der Akte befinde, auch wenn ein förmliches „Gutachten des beamteten Tierarztes“ grundsätzlich vorzuziehen sei.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Arbeitsunfall bei privater Tierbetreuung? – Bayerisches Landessozialgericht (Az.: L 17 U 168/21)
Die sozialrechtliche Frage, ob ein bei einer bestimmten Tätigkeit erlittener Unfall als Arbeitsunfall zu bewerten ist, spielt insbesondere bei der Frage eine Rolle, wie weit der Sozialversicherungsträger bei Reha- Maßnahmen Unterstützung leisten muss. „Arbeitsunfall“ ist dabei nicht nur der klassische Unfall während einer Tätigkeit als Angestellter; auch Unfälle während ei-ner „Wie-Beschäftigung“ können dazu zählen. Das kann insbesondere bei Unfäl-len, die während der Betreuung eines fremden Tieres geschehen, von Bedeutung sein. Entscheidend ist hier die Regelung des § 8 SGB VII.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
Die tierschutzrechtliche Duldungsanordnung und ihre Grenzen – VGH München (Az.: 23 C 23.2129)
Der VGH München hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen das Betreten einer Wohnung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Kontrolle zu-lässig ist.
Autor*in:
Dietrich Rössel
Kronberger Straße 9
61462 Königstein
Telefon: 06174 257883
Fax: 06174 257882
E-Mail: dietrich.roessel@web.de
ANSCHRIFT
Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V.
In der Au 1
96260 Weismain
Tel.: 0951/ 97458737
E-Mail: info@amtstierarzt.de
©2023 Bbt e.V. I Made with ♥ and ☕ by msisdesign.

ANSCHRIFT
Bundesverband der beamteten
Tierärzte e. V.
In der Au 1
96260 Weismain
Tel.: 0951/ 97458737
E-Mail: info@amtstierarzt.de

©2023 Bbt e.V. I Made with ♥ and ☕ by msisdesign.