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Jede Einrichtung, die Tierversuche durchführt oder Versuchstiere züchtet, ist mit der Problematik konfrontiert, den Verbleib überzähliger Versuchstiere bzw. von Tieren nach Abschluss der Versuche zu regeln. Das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund ist nach dem Deutschen Tierschutzgesetz verboten. Dieses Verbot gilt auch grundsätzlich für Versuchstiere. Bei Tieren, für die ein Weiterleben nach Versuchsende ohne Schmerzen oder Leiden möglich ist, stellt sich somit die Frage des weiteren Verbleibs. Die Vermittlung dieser Tiere in Privathand kann eine Lösungsmöglichkeit sein. Zum einen können Tiere direkt abgegeben werden. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der Vermittlung über Tierschutzorganisationen, was mehrere Vorteile bietet. viele Einrichtungen haben mit der Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen bereits sehr positive Erfahrungene gemacht.

AutorIn:
D. Döring, M. H. Erhard
Institut für Tierschutz, Verhaltenskunde und Tierhygiene
Ludwig-Maximilians-Universität München
Schwere -Reiter-Str. 9
80797 München

Die zuständigen Veterinärüberwachungsbehörden haben bislang der Überwachung von Tierheilpraktikern wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es kann nicht sein, dass die offensichtlich expandierende Berufsausübung weiterhin so vernachlässiggt wird. Der Beitrag gibt deshalb einen kurzen historischen Rückblick, erläutert die heutigen für Tierheilpraktiker geltenden Arzneimittelvorshcriften und beschreibt die arzneimittelrchtliche Kontrolle von Tierheilpraktikern anhand der Verfahrensanweisung 071123. Als Resümee ist festzuhalten, jedermann kann nicht jedermanns Tiere behandeln.

Autor:
D. W. R. Bleyl
Ministerium für ländliche Entwicklung und Verbraucherschutz
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam

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