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Die vermehrte Aufdeckung von Tierschutzdelikten auf Schlachthöfen in den letzten Jahren verdeutlicht, dass diese Betriebe aus Tierschutzsicht als Hochrisikobetriebe einzustufen sind. Umso problematischer ist es, wenn dort das Tierschutzrecht nur ungenügend oder gar nicht zur Anwendung kommt. Amtstierärzte nehmen bei Tier-schutzstrafverfahren wichtige Rollen als Starfanzeigensteller, Zeugen und Sachver-ständige ein.

Autor*in:
A. D. Kari
Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz

 

Im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung von jungen Hausschafen wurden ungewöhnlich viele pathologische Veränderungen festgestellt. In Laboruntersuchungen des zuständigen Veterinäruntersuchungsamtes konnte ein Befall von Sarkosporidien, Bandwürmern und eine bakterielle Sekundärinfektion nachgewiesen werden.

Autor*innen:
P. Rolf, M. Franz-Gerstein    
Landratsamt Göppingen       
Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz     
Pappelallee 10          
73073 Göppingen

Herausforderungen aus Sicht der amtlichen Überwachung

Auch Waren, die der Lebensmittelüberwachung unterliegen, werden immer häufiger online angeboten - und das nicht erst seit der Corona-Pandemie. Die Lebensmittel-überwachung muss diese Vertriebsform in der risikoorientieren Routinekontrolle in angemessenem Umfang berücksichtigen. Dafür wurden in den letzten Jahren die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die nun in die Praxis umgesetzt werden müssen.

Autor*in:
B. Bienzle      
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz      
Baden-Württemberg
Kerner Platz 10         
70182 Stuttgart

Ein Forschungsprojekt im Sinne des Tierwohls

Das Forschungsprojekt KINLI (Künstliche Intelligenz für Nachhaltige Lebensmittelqualität in Lieferketten) zielt durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich Aufzucht und Mast von Nutztieren sowie in der Verarbeitung von Fleisch auf eine nachhatige Gestaltung von Lebensmittellieferketten ab.

Kontakt:
L. Köppen      
Fraunhofer-Institut für angewandte Informationstechnik FIT

Anwendungsbeispiele und Ausnahmen

Eine behördliche Erlaubnispflicht für die Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist nur in ausgewählten Nutzungszusammenhängen erforderlich. Hierzu zählen unter anderem die Haltung von Tieren im Zoo und im Zirkus, die Zurschaustellung von Tieren und der Handel mit ihnen, das Verbringen und Vermitteln von Tieren aus dem Ausland gegen eine Gegenleistung sowie die Ausbildung von Hunden, das Betreiben von Fahr- und Reitgeschäften und auch die Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren.

Autor*innen:
C. Thöne-Reineke, J. Althaus, P. Reinhold, M. Wiegard    
c/o C. Thöne-Reineke           
Institut für Tierschutz, Tierverhalten und Versuchstierkunde          
Fachbereich Veterinärmedizin          
Freie Universität Berlin         
Königsweg 67
14163 Berlin

Tierschutzaspekte und amtstierärztliche Überwachung durch die Stadt München

Seit einigen Jahren werden in München (Bayern, Deutschland) zunehmend Hunde gezielt zum betteln eingesetzt. Insbesondere bei Veranstaltungen wie dem Münchner Oktoberfest oder auf Weihnachtsmärkten sind häufiger Personen anzutreffen, die sich zusammen mit einem Hund auf den Boden setzen und Geld erbetteln möchten.

Autor*innen:
D. Döring, S. Chandraratne, M. H. Erhard   
c/o D. Döring 
Ludwig-Maximilians-Universität München    
Lehrstuhl für Tierschutz, Tierheilkunde, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung  
Veterinärstr. 13/R      
80539 München

S. Chandraratne
Städtisches Veterinäramt der Landeshauptstadt München
Thalkirchner Str. 106
80337 München

Bis heute scheint die Frage, ob die Verletzung der auch ins tierärztliche Berufsrecht übernommenen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als „unbefugte Offenbarung von fremden Geheimnissen, die zum persönlichen Lebens-bereich des Menschen gehören“ immer strafbar oder ob bei Fragen des Tierschutzes ein „moralisches Gebot“ ist, als ein schwieriges juristisches Problem angesehen wird.

Autor:
T. Blaha         
Wiesenweg 11          
49456 Bakum

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Infos zum Alpha-Verlag etc.

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