Die zuständigen Veterinärüberwachungsbehörden haben bislang der Überwachung von Tierheilpraktikern wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Es kann nicht sein, dass die offensichtlich expandierende Berufsausübung weiterhin so vernachlässiggt wird. Der Beitrag gibt deshalb einen kurzen historischen Rückblick, erläutert die heutigen für Tierheilpraktiker geltenden Arzneimittelvorshcriften und beschreibt die arzneimittelrchtliche Kontrolle von Tierheilpraktikern anhand der Verfahrensanweisung 071123. Als Resümee ist festzuhalten, jedermann kann nicht jedermanns Tiere behandeln.
Autor:
D. W. R. Bleyl
Ministerium für ländliche Entwicklung und Verbraucherschutz
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
ATD 1/2006 - Jedermann kann Jedermanns Tiere behandeln-Kurierfreiheit
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- Geschrieben von Brigitte Ebert