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Die Vorsitzende des LTöD Sachsen, Frau Dr. Gabriela Leupold, hat gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zum Referentenentwurf für ein Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz am 18.02.2014 wie folgt Stellung genommen:

Durch Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes zum 01.Mai 2014 und dem damit verbundenen Außerkrafttreten des Tierseuchengesetzes bedarf es eines neuen Sächsischen Ausführungsgesetzes. Daher stimmen wir dem Gesetzesvorhaben ausdrücklich zu. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu § 1 Abs. 5 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

Die im Entwurf fixierte Möglichkeit, dass das SMS oder die Landesdirektion Sachsen bei Bedarf vorübergehend Fachpersonal aus den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten abziehen kann, stellt einen direkten Eingriff in die Organisationshoheit der Landräte und Oberbürgermeister dar. Eventuell ist beabsichtigt, die vom SMS und der LDS vorzuhaltende Task force Tierseuchenbekämpfung mit dem Personal der unteren Veterinärbehörden abzusichern.
Dies kann so nicht mitgetragen werden.

Das vorübergehende Abstellen von Fachpersonal kann nur freiwillig auf der Basis eines Amtshilfeersuchens bzw. auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens über die gegenseitige Unterstützung im Tierseuchenfall erfolgen und ist unter Genehmigungsvorbehalt des Landrates /Oberbürgermeisters oder des zuständigen Fachdezernenten zu stellen.
Die Verpflichtung zum Vorhalten von Fachpersonal für die Task force Tierseuchenbekämpfung und ggf. das Landestierseuchenkrisenzentrum wird beim SMS gesehen.

Zu § 3 Anzeige

Auf Satz 2 ist zu verzichten. Zum Einen, weil die Formulierung „in Bedarfsfall“ nicht konkret genug ist und zum Anderen, weil insbesondere im Tierseuchenfall eine schnelle und vollständige Weiterleitung der Information unabdingbar ist. Von der die Information entgegennehmenden „anderen Stelle“ in einem Landratsamt oder einer Stadtverwaltung kann nicht in jedem Fall erwartet werden, dass sie die Brisanz einer solchen Information unmittelbar erkennt. Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind über die Rettungsleitstellen jederzeit erreichbar.  

Zu § 4 Abs. 2 Approbierter Tierarzt

Absatz 4 Satz 2 wird kritisch gesehen, bedeutet dies doch in der Konsequenz, dass ein ortsferner Tierarzt die Vor-Ort-Feststellung des lokalen Tierarztes hinsichtlich eines Seuchenverdachts oder –ausbruchs aufheben oder gegensätzlich feststellen kann. Er widerspricht Absatz 5 in der Weise, dass Absatz 5 dem örtlich zuständigen Tierarzt weisungsunabhängig das Recht zugesteht, sein fachliches Gutachten aufgrund der unmittelbaren Kenntnisse und unmittelbaren Untersuchungen abzugeben. Absatz 4 Satz 2 kann dies aussetzen.

Zu § 4 Abs. 5 Approbierter Tierarzt

Grundsätzlich ist die Aussage zur Weisungsunabhängigkeit der tierärztlichen Feststellungen zu begrüßen, jedoch muss präzisiert werden, dass der Amtstierarzt als Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes nach hiesiger Auffassung sehr wohl gegenüber einem approbierter Tierarzt der Behörde weisungsbefugt ist.

Zu § 4 Abs. 6 Approbierter Tierarzt

Die Formulierung zu den Anforderungen an das unter fachlicher Aufsicht des approbierten Tierarztes tätige Personal „ausreichend qualifiziert und sachkundig“ bedarf der Konkretisierung. Der momentane Zustand, dass in den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern Personen unterschiedlichster Qualifikation und Bezeichnungen als Tiergesundheitskontrolleur, Tiergesundheitsaufseher oder Tiergesundheitshelfer und ohne Qualifikationsanforderungen tätig sind, kann nicht befriedigen. Hier bedarf es der Schaffung einheitlicher Vorgaben durch das SMS mit konkretem Anforderungsprofil.

Zu § 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen

Die Mitwirkungspflicht kreisangehöriger Gemeinden sollte in der Formulierung stärker  herausgehoben werden. Anstatt „... wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheits- und tierseuchenrechtlichen Maßnahmen mit … soweit erforderlich“ sollte der Text lauten: „... haben auf Anforderung durch die zuständige Behörde mitzuwirken“.

§ 6 Übertragung von Aufgaben

Die generelle Festlegung, die Aufgabenübertragung auf außerhalb der Behörde tätige Tierärzte ausschließlich über öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln zu müssen, wird kritisch gesehen.
Zwar räumt Absatz 2 auch die Möglichkeit der Form des Verwaltungshelfers ein, jedoch ist dieser rechtssystematisch nachgeordnet, sodass Absatz 1 der Regelfall sein dürfte.
Die für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag notwendige gemeinsame Willenserklärung beider Vertragsparteien beinhaltet auch die Möglichkeit, den Vertrag abzulehnen. Im Einzelfall könnte dies dazu führen, dass sich niemand außerhalb der Behörde findet, diese Untersuchungen durchführen zu wollen. Die Möglichkeit der Erledigung durch das Personal der Veterinärämter scheidet aus verschiedenen Gründen aus.
Gerade die Übertragung der vielfältigen Aufgaben in der „Routine-Diagnostik“ der Tierseuchenprophylaxe und -bekämpfung sollte weiterhin in Form einer amtlichen Anordnung an niedergelassene Tierärzte möglich sein.
Satz 2 ist in eine Kann-Bestimmung umzuformulieren, sodass für bestimmte Fälle, wie dem Einsatz im Tierseuchenkrisenfall, im Vorfeld öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden können.

Zu § 7 Rahmenvereinbarung

Die Ermächtigung des SMS und der Tierseuchenkasse zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen ist dahingehend mit Leben zu erfüllen, dass diese Rahmenvereinbarungen zeitgleich mit dem Tiergesundheitsgesetz und dem SächsAGTierGesG in Kraft treten.
Dies ergibt sich aus der in Abs. 3 fixierten Verpflichtung für die Tierhalter zur Inanspruchnahme der durch die Rahmenvereinbarung gebundenen Dienstleister. (Anderenfalls schließen Tierhalter ggf. eigene Verträge).

Zu § 8 Verpflichtungen des Tierhalters

Gemäß vorliegendem Entwurf haben alle Tierhalter unabhängig von der Betriebsgröße Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung behördlich angeordneten Tötungen zu treffen (Abs. 1) und betriebliche Maßnahmenpläne zu erstellen (Abs. 2). Diese Regelung geht deutlich weiter als § 3 Tiergesundheitsgesetz. Hier sollte eine bestimmte Betriebsgröße als Schwellenwert eingefügt werden.   
Konkrete Vorgaben zum betrieblichen Maßnahmenplan fehlen. Ob der Maßnahmenplan im Betrieb  tragfähig ist, sollte sich nicht erst im Krisenfall herausstellen. Es erscheint daher Ziel führend, Abs. 2 Satz 2 um Eingriffsmöglichkeiten der Behörde zu ergänzen, z. B. „…vorzulegen und nach näherer Weisung der Behörde anzupassen.“

Zu § 10 Abs. 3 Landestierseuchenkrisenzentrum (LTKZ)

Die Formulierung „Bei der Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 besteht ein Landestierseuchen-bekämpfungszentrum gemäß § 30 Abs.2 TierGesG, das im Fall des § 1 Abs. 5 aktiviert wird.“ irritiert. Bisher wird davon ausgegangen, dass im Krisenfall ein gemeinsames  LTKZ des SMS und der LDS gebildet wird unter verantwortlicher Leitung des SMS. Das ist im Rechtstext klar herauszuarbeiten.

Zu § 27 Abs. 3  Aufgaben Tiergesundheitsdienste

Es ist klar zu formulieren, dass den anfordernden Behörden bei  Aufgabenübertragung und beim  Heranziehen der Tiergesundheitsdienste keine Kosten entstehen.

Dr. G. Leupold
Vorsitzende des LTÖD Sachsen

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