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Adressat: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 316, Lebensmittelrecht, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn,  

27.Juni 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelten o. g. Gesetzentwurf gibt der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) folgende Stellungnahme ab.
Die Stellungnahme greift Regelungen des beigefügten Referentenentwurfs der Bundesregierung (Bearbeitungsstand hier: 11. 06.2018) auf.

Die Änderung des LFGB durch Einfügung eines neuen Absatzes 4a in § 40 LFGB wird vom BbT begrüßt. Damit wird eine klare und bundeseinheitliche Regelung für die zeitliche Begrenzung der Informationen über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße geschaffen. Die Umsetzung dieser Löschungsfrist wird mit einfachen Mitteln in den Vollzugsbehörden umsetzbar sein. Insoweit ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (-BvF 1/13-) plausibel und vollziehbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig festgestellt, dass die Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Daraus ist zu schlussfolgern, dass andere Defizite des § 40 Abs. 1a LFGB aus Sicht unseres Verbandes fortbestehen und den Vollzug maßgeblich erschweren bzw. unmöglich machen. Diese möchte ich nachfolgend benennen:

Die Ergebnisse von Probenuntersuchungen werden grundsätzlich von einem akkreditierten Labor erhoben. Mindestens zwei unabhängige Untersuchungen finden im Regelfall nicht statt und sind auch nicht erforderlich. Eine Probenahme genügt für alle verwaltungs- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen, so muss sie auch für die Veröffentlichung genügen. Ansonsten droht die Gefahr, dass für alle Arten von Beanstandungen nicht mehr die Akkreditierung der Methode sondern ein zweites Ergebnis eines amtlichen Labors vorliegen muss. Die bisher vorgesehene Art der Plausibilisierung ist durch Gegenproben hinreichend abgedeckt, um dem Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit zur Nachuntersuchung zu geben.

Die Regelung des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verknüpft die Veröffentlichungspflicht an zwei Voraussetzungen in unbestimmter Weise, nämlich an den Verstoß in nicht nur unerheblichem Ausmaß und an die zu erwartende Bußgeldhöhe. Einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog gibt es bislang nicht. Eine bundeseinheitliche Vollzugspraxis ist damit nicht gegeben.

Da entgegen unseren Erwartungen das Bundesverfassungsgericht die anderen Regelungen des § 40 Abs. 1a LFGB letztlich nicht beanstandet erscheint es für den Verwaltungsvollzug als dringend erforderlich Ausführungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-vet.-med. Toby Pintscher
1. Vizepräsident

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