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- Geschrieben von DVM Tobi Pintscher (1. Vizepräsident)
Adressat: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Referat 316, Lebensmittelrecht, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn,
27.Juni 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelten o. g. Gesetzentwurf gibt der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) folgende Stellungnahme ab.
Die Stellungnahme greift Regelungen des beigefügten Referentenentwurfs der Bundesregierung (Bearbeitungsstand hier: 11. 06.2018) auf.
Die Änderung des LFGB durch Einfügung eines neuen Absatzes 4a in § 40 LFGB wird vom BbT begrüßt. Damit wird eine klare und bundeseinheitliche Regelung für die zeitliche Begrenzung der Informationen über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße geschaffen. Die Umsetzung dieser Löschungsfrist wird mit einfachen Mitteln in den Vollzugsbehörden umsetzbar sein. Insoweit ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (-BvF 1/13-) plausibel und vollziehbar.
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Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer Vorschriften (Stand 24. April 2015) der Bundesregierung (Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem mit Schreiben vom 29. April 2015 übermittelten o. g. Gesetzentwurf gibt der Bundesverband der beamteten Tierärzte (BbT) folgende Stellungnahme ab. Die Stellungnahme greift einzelne Regelungen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (Bearbeitungsstand 24.04.2015) auf und folgt deren Gliederung.
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- Geschrieben von Cornelia Rossi-Broy und Christine Bothmann
Das zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung geplante Rechtssetzungsvorhaben nach §13 Tierschutzgesetz für das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zur Haltung von Nutztieren wird vom BbT ausdrücklich begrüßt.
In dem geplanten Verfahren sieht der BbT ein großes Potential zur Verbesserung des Tierschutzes in der Nutztierhaltung und eine Hilfestellung bei der Beurteilung im Rahmen der amtlichen Überwachung. Allerdings ist für die zukünftige Überprüfung und Überprüfbarkeit durch Amtstierärzte eine praktikable, verwaltungsrechtlich umsetzbare und vor allem durchsetzbare Lösung zu suchen.
Aus diesem Grund sollte der Vollzug frühzeitig in die Entwicklung dieser Regelungen einbezogen werden.
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- Geschrieben von der Vorsitzenden des LTöD Dachsen, Frau Dr. G. Leupold
Die Vorsitzende des LTöD Sachsen, Frau Dr. Gabriela Leupold, hat gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zum Referentenentwurf für ein Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz am 18.02.2014 wie folgt Stellung genommen:
Durch Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes zum 01.Mai 2014 und dem damit verbundenen Außerkrafttreten des Tierseuchengesetzes bedarf es eines neuen Sächsischen Ausführungsgesetzes. Daher stimmen wir dem Gesetzesvorhaben ausdrücklich zu. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu § 1 Abs. 5 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben
Die im Entwurf fixierte Möglichkeit, dass das SMS oder die Landesdirektion Sachsen bei Bedarf vorübergehend Fachpersonal aus den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten abziehen kann, stellt einen direkten Eingriff in die Organisationshoheit der Landräte und Oberbürgermeister dar. Eventuell ist beabsichtigt, die vom SMS und der LDS vorzuhaltende Task force Tierseuchenbekämpfung mit dem Personal der unteren Veterinärbehörden abzusichern.
Dies kann so nicht mitgetragen werden.
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- Geschrieben von Toby Pintscher
Die begonnene Diskussion um die Schlachtung gravider Tiere wurde auch vom BMELV aufgegriffen. Im Auftrag des Bundesministeriums fertigte das FLI eine Stellungnahme zu einem möglichen Empfindungsvermögen und der Lebensfähigkeit entwickelter Feten.
Thematisch reiht sich diese Stellungnahme an das bereits im Juni 2013 von der Fachgruppe „Fleisch“ des BbT veröffentlichte Papier: http://amtstierarzt.de/fachthemen/tierschutz-tierhaltung/758-schlachtung-gravider-rinder-stellungnahme-der-fachgruppe-fleisch-des-bbt
Das FLI nimmt gesondert auf die Tierarten Rind, Schwein, Ziege, Schaf und Pferd Bezug.
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- Geschrieben von A. Piontkowski
Anfang des Jahres 2013 wurde der BbT mit Interviewanfragen zur Schlachtung gravider Rinder konfrontiert. Die Art und Weise der Anfragen ließen vermuten, dass das Thema medial betont emotional dargestellt und mit einem Anstrich der Unrechtmäßigkeit versehen werden sollte. In der Tat kann man hier sehr unterschiedliche Auffassungen haben; Fakt bleibt aber, dass lediglich der Transport hochträchtiger Tiere zur Schlachtstätte aus Tierschutzgründen verboten ist, nicht jedoch die Schlachtung selbst. Da die Datenlage hierzu zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbefriedigend ist, hat der Vorstand des BbT die verbandseigene Fachgruppe "Fleisch" gebeten, eine Stellungnahme zur Schlachtung gravider Rinder abzugeben und Möglichkeiten für das zukünftige Umgehen mit der Problematik aufzuzeigen. Die Stellungnahme ist als Anlage zu diesem Beitrag beigefügt.
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- Geschrieben von Fachgruppe Fleisch des BbT
Die Fachgruppe "Fleisch" des BbT hat zu der geplanten „Revision der Geflügelfleischuntersuchung“ gegenüber dem BMELV folgende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich auf das mit Schreiben vom 4. März 2013 übermittelten Sitzungsprotokoll der Kommissions-Arbeitsgruppe „Revision der Geflügelfleischuntersuchung“ (Anlage).
Aus dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass auf der o. a. Sitzung vor allem die Durchführung der Post-Mortem-Untersuchung bei der Geflügelschlachtung sowie die hohe Campylobacter-Prävalenz im Vordergrund standen.
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Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV)
Stand: 10.04.2013
Der Bundesverband der beamteten Tierärzte e.V. gibt zum 3. Verordnungsentwurf in Ergänzung zu den Äußerungen zum ersten Entwurf vom 15. März 2012 sowie zum zweiten Entwurf vom 17. Januar 2013 folgende Stellungnahme ab:
Der aktuelle Entwurf sieht in § 1 weiterhin vor, die Anforderungen an die Befähigung für das gesamte Kontrollpersonal (Lebensmittelkontrollpersonen) zu regeln. Damit wird auch das wissenschaftlich ausgebildete Personal erfasst. Wir begrüßen, dass die geänderten Inhalte der tierärztlichen Ausbildung berücksichtigt wurden und nunmehr der approbierte Tierarzt ohne weiteres zur Tätigkeit als Lebensmittelkontrollperson befähigt ist.