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Satzung des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte e. V.
- Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst -
in der Fassung vom 26.04.2014

§1  Organisation und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen ,,Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V. " (Bundesverband) und ist die Berufsvertretung der Tierärztinnen und Tierärzte, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
(2) Mitglieder des Bundesverbandes sind die Ländervereinigungen der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst.
(3) Andere Verbände und Organisationen mit vergleichbaren Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Veterinärwesens können als Mitglieder in den Bundesverband aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft einer Einzelperson kann nur als Ehrenmitglied oder als Ehrenpräsident begründet werden.
(5) Der Bundesverband kann Mitglied anderer berufsbezogener Verbände und Organisationen des In- und Auslandes werden.
(6) Der Bundesverband hat seinen Sitz in Weismain und ist unter der Nummer
VR 363 / 1 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2  Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Bundesverbandes sind:
- Vertretung der berufspolitischen Belange der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst gegenüber Gesetzgeber, Behörden, Arbeitgebern, anderen Verbänden und der Öffentlichkeit,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsorganisationen,
- Pflege und Vertiefung des berufsständischen Handelns und der Kollegialität, insbesondere der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst,
- Aufnahme und Pflege von Verbindungen zu Berufsorganisationen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung im In- und Ausland,
- Austausch neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitstagungen und Kongressen,
- Beratung der Recht setzenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie von Behörden, Organisationen und privaten Institutionen in allen fachlichen und beruflichen Fragen.
(2) Die Tätigkeit des Bundesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Das Gesuch um Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme; sie wird durch schriftlichen Bescheid vollzogen. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Beschlüsse des Bundesverbandes an. Der Beschluss des Vorstandes ist dem erweiterten Vorstand bekannt zu geben.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft für eine Einzelperson wird durch Beschluss des erweiterten Vorstandes begründet. Einen ausscheidenden Präsidenten kann der erweiterte Vorstand zum Ehrenpräsidenten ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
1. Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestimmungen der Satzung oder den gefassten Beschlüssen nicht nachkommt, sich verbandsschädigend verhält, gegen die Ziele des § 2 Abs. 1 des Bundesverbandes verstößt oder mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. Innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe kann Einspruch eingelegt werden. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Der Austritt oder der Ausschluss befreit nicht von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband.

§ 5  Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied entsendet seinen Vorsitzenden oder einen Vertreter in den erweiterten Vorstand des Bundesverbandes. Hat ein Mitglied mehr als 150 Einzelmitglieder, kann es einen weiteren Vertreter in den erweiterten Vorstand entsenden.
(2) Das Stimmrecht der Mitglieder im erweiterten Vorstand wird durch ihren Vorsitzenden und/oder seine(n) Vertreter ausgeübt. Jeder hat eine Stimme; Stimmenübertragung ist unzulässig.
(3) Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Bundesverbandes und der Chefredakteur der BbT-Internetgruppe nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstands mit beratender Stimme teil.
(4) Die Mitglieder des Bundesverbandes können Anträge an den Vorstand stellen und ihn um Auskunft, Rat und Beistand in Angelegenheiten des öffentlichen Veterinärwesens bitten.

§ 6  Organe

(1) Organe des Bundesverbandes sind der Vorstand und der erweiterte Vorstand (Vertreterversammlung).
(2) Ihre Rechte und Pflichten werden durch diese Satzung bestimmt.
(3) Die Mitglieder beider Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können jedoch Auslagen erstattet und Entschädigungen gewährt werden.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Vor Beginn der Sitzungen stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit fest.
(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gewertet.
(6) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Heben der Hand; auf Antrag müssen sie geheim erfolgen. In diesem Fall ist ein Ausschuss entsprechend § 9 Abs. 2 zu bilden.
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Es können Sachverständige hinzugeladen werden.
(8) Der Bundesverband kann sich eine Geschäftsordnung geben, über die der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 7  Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der Mitglieder nach § 1 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, dem Chefredakteur der BbT – Internetgruppe, den Ehrenpräsidenten sowie den Ehrenmitgliedern.
(2) Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf ein; jedoch muss in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Sitzung des erweiterten Vorstandes stattfinden. Der Präsident ist verpflichtet, den erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes hat mindestens vier Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen zu erfolgen.

§ 8  Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- Beschlussfassung in allen Grundsatz- und sonstigen wichtigen Angelegenheiten des Bundesverbandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung der Jahresrechnungen;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages, ggf. Beschlussfassung über eine Umlage;
- Beschlussfassung über die Höhe der Entschädigungen der Mitglieder des Vorstandes ;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Ort, Zeit und Programm der Arbeitstagungen/Kongresse des
Bundesverbandes;
- Endgültige Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedsorganisationen;
- Behandlung von Anträgen und Beschwerden;
- Wahl von Fachgruppen, Arbeitskreisen, Ausschüssen, deren Mitglieder sowie von
Beauftragten;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Bundesverbandes.

§ 9  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu fünf Vizepräsidenten; mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte eine Tierärztin sein. Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den 1. Vizepräsidenten und den 2. Vizepräsidenten vertreten; jeder besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Der Vertretungsfall ist nach außen nicht nachzuweisen.
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet ein zu bestimmender Wahlleiter, in der Regel ein Ehrenmitglied. Dieser stellt die Beschlussfähigkeit fest und beruft zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu Wahlhelfern; damit ist der Wahlausschuss gebildet.
(3) Die Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgen in geheimer Abstimmung und in getrennten Wahlgängen. Als Präsident und erster Vizepräsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl der weiteren Vizepräsidenten kann auch in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. In diesem Fall entscheidet die Anzahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen über die Reihenfolge der Wahl. Bei Stimmengleichheit ist zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint.
(4) Die Wahl erfolgt für 4 Jahre am Ende des 4. Geschäftsjahres. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr und endet mit Ablauf des vierten Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Wahlperiode aus, so erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes eine Nachwahl für die laufende Amtsperiode.
(6) Über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes beschließt der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(7) Ehrenpräsidenten haben das lebenslange Recht, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10  Aufgaben des Vorstandes, Sitzungsprotokolle, Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den zweiten Vizepräsidenten sowie den Vizepräsidenten, der die Kasse führt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan fest.
(2) Der Präsident führt unter der in der Geschäftsordnung festgelegten oder im Einzelfall bestimmten Mitwirkung der anderen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte.
(3) Der Präsident sorgt für die fristgerechte und ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Verhandlungen. Er informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstandes über alle wichtigen Entscheidungen des Vorstandes und vollzieht die Beschlüsse der Vorstände.
(4) Ein Vizepräsident führt die Kasse. Er hat auf Verlangen des Präsidenten eine Übersicht über den Kassenstand zu geben und dem erweiterten Vorstand jährlich Rechnung zu legen.
(5) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Kasse durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten dem erweiterten Vorstand vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes Bericht über ihre Prüfung der Jahresrechnung.
(6) Der erweiterte Vorstand kann eine zusätzliche Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine sonst geeignete Person vornehmen lassen.
(7) Ein Mitglied des Vorstands fertigt von den Sitzungen des Vorstands und ein Mitglied des erweiterten Vorstands fertigt von den Sitzungen des erweiterten Vorstands eine Niederschrift an, aus der Ort, Zeit, Verlauf, gestellte Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen, und die wesentlichen Verhandlungsergebnisse hervorgehen müssen (Ergebnisprotokoll). Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen und den Teilnehmern zuzustellen. Geht innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch gegen die Fassung der Niederschrift ein, so gilt sie als genehmigt.
(8) Bei den Sitzungen wird eine Anwesenheitsliste geführt, die der Niederschrift beizufügen ist.

§ 11  Fachgruppen / Arbeitskreise / Ausschüsse / Beauftragte

(1) Der erweiterte Vorstand kann zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung bestimmter Aufgaben die Bildung von Fachgruppen, Arbeitskreisen oder Ausschüssen beschließen und deren Mitglieder wählen sowie Einzelpersonen mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe betrauen.
(2) Die Tätigkeit der nach Absatz 1 gebildeten Gremien endet mit der Erledigung ihrer Aufgabe, spätestens jedoch mit Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder der nach Absatz 1 gebildeten Gremien müssen nicht dem erweiterten Vorstand angehören, der Vorsitzende muss dem erweiterten Vorstand angehören.
(4) Über ihre Tätigkeit haben die Vorsitzenden der Fachgruppen, Arbeitskreise oder Ausschüsse sowie die Beauftragten anlässlich der Sitzungen des erweiterten Vorstandes zu berichten. Im Übrigen gilt § 10 Absätze 6 und 7 entsprechend.

§ 12  Entschädigungen und Auslagenersatz

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom erweiterten Vorstand im Rahmen des Haushalts festgesetzt wird. Der erweiterte Vorstand kann ferner für Mitglieder von Fachgruppen, Arbeitskreisen oder Ausschüssen sowie einzelne Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 die Gewährung einer Aufwandsentschädigung beschließen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, die mit einer Aufgabe nach § 11 Beauftragten und die im Auftrage des Präsidenten tätig Gewordenen erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostenrecht.
(3) Ferner werden nachgewiesene Auslagen erstattet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach Absatz 2 stehen.
(4) Die Kosten für die Teilnahme der Vertreter der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von den Vereinigungen getragen, die diese entsenden.

aktueller Reisekostenabrechnungsantrag

§ 13  Mitgliederbeitrag, Mitgliederlisten

(1) Der Bundesverband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Bestreitung seiner Geschäftsführung von seinen Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 Beiträge unter Zugrundelegung der Anzahl deren Einzelmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Bundesverbandes sind beitragsfrei.
(3) Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie die Beiträge anderer Verbände und Organisationen nach § 1 Abs. 3 beschließt der erweiterte Vorstand. Das gleiche gilt für eine notwendig werdende Umlage.
(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April des laufenden Haushaltsjahres auf das Konto des Bundesverbandes zu entrichten. Teilzahlungen sind möglich.
(5) In besonders begründeten Fällen beschließt der Vorstand über Erlass, Ermäßigung oder Stundung des Mitgliederbeitrages und ggf. der Umlage.
(6) Die Mitglieder stellen dem Bundesverband bis zu dem in Absatz 4 genannten Datum Listen mit Namen und Wohnort ihrer Einzelmitglieder zur Bemessung der Teilnahmegebühr beim Besuch von Veranstaltungen des Bundesverbandes zur Verfügung.

§ 14  Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung müssen vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitgliedervereinigungen beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Zur Änderung der Aufgaben des Bundesverbandes nach § 2 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen als besonderer Tagesordnungspunkt ausgewiesen und begründet sein; sie müssen mindestens 4 Wochen vor der Sitzung dem erweiterten Vorstand schriftlich vorliegen.

§ 15  Auflösung des Bundesverbandes

(1) Den Beschluss über die Auflösung des Bundesverbandes trifft der erweiterte Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.
(2) Der entsprechende Antrag muss von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zur Tagesordnung gestellt werden.
(3) Gleichzeitig entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 16  Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung in der Zeitschrift „Deutsches Tierärzteblatt“ in Kraft. Sonstige Bekanntgaben bleiben unbenommen.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der geänderten Fassung vom 11.09.2006 außer Kraft.

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