ATD 2/2009 - Fleischhygienerechtliche Beurteilung von Sarkosporidien in der Muskulatur von Rehen
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- Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 26. Juli 2009 20:49
- Geschrieben von Brigitte Ebert
Fleischhygienerechtliche Beurteilung von Sarkosporidien in der Muskulatur von Rehen
Im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild im Landkreis Müritz wiesen von den im Zeitraum vom 16.8.2007 bis 4.2.2008 untersuchten 1261 Rehen insgesamt 31 einen makroskopisch sichtbaren Befall mit Sarkosporidien auf. Auf der Basis der VO (EG) Nr. 854/2004 wurden 17 hochgradig und ausgebreitet mit Sarkosporidien befallene Tierkörper als untauglich beurteilt. Bei weiteren 14 Rehen, die sichtbare Sarkozysten nur geringgradig und in begrenzten Muskelpartien aufwiesen,wurden die betroffenen Fleischteile als untauglich beurteilt. Da nahezu 100 % der adulten einheimischen Rehe einen Sarkosporidienbefall aufweisen, jedoch nur die im Rahmen der Fleischuntersuchung selten festgestellten sichtbaren Sarkozysten fleischhygienerechtlich gemaßregelt werden können, ist die alleinige Abstellung auf das Beurteilungsmerkmal „Parasitenbefall“ nicht ausreichend. So ist der sichtbare Sarkosporidienbefall als organoleptisch abweichende Beschaffenheit der Muskulatur zu bewerten und führt in Abhängigkeit von der Befallsintensität sichtbarer Sarkozysten zur Beurteilung „untauglich“. Obwohl die Sarkosporidien des Rehwildes nicht als humanpathogen gelten, sind unter Berücksichtigung neuer, die Lebensmittelsicherheit beeinflussender Herstellungs- und Zubereitungsmethoden in der Fleischwirtschaft und Gastronomie weitergehende Maßnahmen bei Verarbeitung und Inverkehrbringen von Wildfleischerzeugnissen erforderlich, um den gestiegenen Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
Anschrift der Verfasser:
Dr. Guntram Wagner, Dr. Falk Richter
Landkreis Müritz
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz)





