ATD 1/2010 - Verbot der Zuchtform „Landenten mit Federhaube“
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- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 12. April 2012 21:41
- Geschrieben von Brigitte Ebert
Nach § 11 b TierSchG ist u. a. die Zucht von Wirbeltieren dann verboten, wenn „damit gerechnet werden muss, dass ...bei ... den Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten“. Ein Züchter der Zuchtform „Landenten mit Haube“ wandte sich gegen das, auf diese Vorschrift gestützte Verbot des zuständigen Landkreises, die Tiere weiterzuzüchten. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch durch zwei verwaltungsgerichtliche Instanzen blieb der Kläger erfolglos.
Autor:
Rechtsanwalt Dietrich Rössel
Am Wiesenhang 5
61462 Königstein
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