ATD 4/2008 - Impfschäden und Pharmakovigilanz bei der Masseimpfung gegen die Blauzungenkrankheit
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- Zuletzt aktualisiert am Freitag, 23. Oktober 2009 16:39
- Geschrieben von Brigitte Ebert
Beim Auftreten von Impfschäden im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung sind arzneimittelrechtliche Verfahren (Pharmakovigilanz) und tierseuchenrechtliche VErfahren (Entschädigungen und Beihilfen) zu unterscheiden. Nur Ereignisse, die auf eine Wirkung des Impfstoffs zurückzuführen sind, fallen unter die Pharmakovigilanz. Allein der zeitliche Zusammenhang zur Impfung reicht in der Regel nicht aus, um eine schädliche Wirkung zu vermuten. Weitere Hinweise (Klinik, Befunde) sollten auf eine Nebenwirkung hindeuten. Schäden durch sonstige Verrichtungen des Impfaktes gehören nicht zu den Nebenwirkungsmeldungen. Falls eine Zuordnung nicht sicher möglich ist (z. b. bei Abszessen) sollte sicherheitshalber eine Meldung gemacht werden. Die Pharmakovigilanz-meldungen sollten möglichst schnell vom Impftierarzt direkt an die zuständige Bundesbehörde weitergeleitet werden. Davon unabhängig sind die tierseuchenrechtlichen Entschädigungen und Beihilfevefahren zu betrachten.
Autoren:
Dr. Klaus Cußler
Paul Ehrlich Institut
Paul Ehrlich Str. 51-59
63225 Erlangen
Dr. Thomas Fröhlich
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Referat V 3
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden





