ATD 3/2006 - Klauenbäder - (k)ein arzneimittelrechtliches Problem?

Klauenbäder - (k)ein arzneimitelrechtliches Problem?

Bei den von den Tiehaltern eingesetzten Klauenbädern zur Behandlung oder Vorbeugung von Erkrankungen wie Moderhinke bei Schafen oder Dermatitis (inter)digitalis bei Rindern handelt es sich um Arzneimittel. Der Bezug derartiger Mittel mit Wirkstoffen wie Formaldehyd, Kupfer- oder Zinksulfat zur Zubereitung und Anwendung entsprechender Gebrauchslösungen im Bestand ist nach geltendem Recht möglich. Die Herstellung eines entsprechenden Arzneimittels zur Herdenprophylaxe kann nach Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung in einer öffentlichen Apotheke, nicht jedoch in einer tierärztlichen Hausapotheke erfolgen. Der Erwerb der Wirkstoffe seitens des Tierhalters als Chemikalie und anschließender Verwendung zur prophylaktischen und therapeutischen Behandlung ist nach geltendem Recht nicht zulässig. Da es sich bei den üblicherweise verwendeten Klauenbädern um gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechtes handelt, ist eine ordnungsgemäße Entsorgung über zugelassene Entsorgungsanlagen sicherzustellen.

Autor:
Dr. Dieter Starke
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Baedekerstr. 2-10
56073 Koblenz

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