CO2: Spezifikation für die Betäubung von Schlachttieren und die Tötung von Geflügel im Seuchenfall
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- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 18. Januar 2012 23:58
- Geschrieben von Arno Piontkowski
Bei der Anwendung von CO2 an Tieren geht es insbesondere um seine narkotisierende Wirkung. Die Anästhesie und die Bewusstlosigkeit unter CO2 sind auf eine ph-Absenkung des Liquor cerebrospinalis zurückzuführen (Literatur bei Mühlbauer: Untersuchungen zur Belastung bei der Kastration von Saugferkeln unter CO2-Narkose; Inaugural-Dissertation 2009). Gerade die Anwendung für die Kastration wirft die Frage nach der Spezifikation des Gases auf. Die Verwendung als Narkotikum stellt zweifellos eine Bestimmung des CO2 zur Beeinflussung der physiologischen Funktion des Zieltiers – hier des Saugferkels – dar. Mithin ist das Gas mit dieser Zweckbestimmung als Arzneimittel nach § 2, Abs. 1, Nr. 2 a des Arzneimittelgesetzes (AMG) einzustufen. Während im Humanbereich CO2 auch als Medizinprodukt klassifiziert werden kann, z. B. beim Einsatz in der Laparoskopie, ist in der Tiermedizin dieser Weg versperrt. Arzneimittel, die zur Anwendung am
Tier bestimmt sind, bedürfen formal grundsätzlich der Zulassung. Die Ausnahmen nach § 21, Abs. 2 Nr. 1f AMG für medizinische Gase oder Nr. 4 für Einzeltiere greifen hier naturgemäß nicht. Hinsichtlich der Qualität ist auf die Europäische Pharmakopoe zu verweisen.
Anders liegen die Dinge bei der Betäubung von Schlachttieren und der Tötung von Tieren: Nach § 2, Abs. 3, Nr.1 AMG sind Lebensmittel im Sinne des § 2, Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermitttelgesetzbuchs (LFGB) keine Arzneimittel. Nach § 2, Abs. 3 LFGB ist CO2 für die Schlachttierbetäubung als Lebensmittel-Zusatzstoff und damit als Lebensmittel einzustufen (§ 2, Abs. 1 LFGB). Eine Zuordnung zu den Verarbeitungshilfsstoffen nach § 2, Abs. 3, Satz 3, Nr. 1 scheidet allein deshalb aus, weil diese die Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln betreffen, nicht aber die Gewinnung. Die Legaldefinition des Herstellens in § 3 Nr. 2 LFGB nennt die Schlachtung explizit als Teilaspekt des Gewinnens von Lebensmitteln. Zur qualitativen Beschaffenheit von Lebensmittel-tauglichem CO2 kann auf die Mindestspezifikationen für die Anwendung von Lebensmittelgasen (DOC 126/04/D) der European Industrial Gases Association (EIGA) und des Industriegasverbandes e. V. (IGV) verwiesen werden. Nun schließt sich der Kreis zu den medizinischen Gasen: Laut JECFA (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (Vereinigtes FAO/WHO Experten-Komitee für Lebensmittel-Zusatzstoffe)) gilt auch hier die Europäische Pharmakopoe. CO2 für Lebensmittelzwecke ist unter der der Nummer E 290 als Zusatzstoff beschrieben.
Nach § 13, Abs. 1 der Tierschutzschlachtverordnung sind Tiere so zu betäuben, „dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden“. Betäubungen im Sinne der Tierschutzschlachtverordnung erfolgen somit ausnahmslos final. Anhaltende CO2-Exposition würde bei Schlachttieren über die eigentlich gewünschte Analgesie und Bewusstlosigkeit zum Tod der Tiere führen. Im Gegensatz zur – hoffentlich - reversiblen Narkose eines Kastraten kann die Steuerbarkeit der Narkosetiefe bei der gezielten Tötung von Nutztieren mittels CO2 vernachlässigt werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Spezifikation eines Stoffes für die Tötung von Tieren, der auch zur Betäubung vor der Schlachtung verwendet werden kann, nach lebensmittelrechtlichen Standards richtet. Dagegen bedürfen Stoffe, die zur reversiblen
Narkose und mit einer Überdosierung zur Tötung oder ausschließlich zur Tötung von Tieren eingesetzt werden, einer arzneimittelrechtlichen Zulassung.





